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Nachdem der BFH von der bisherigen Praxis der Nichtanerkennung „gemischter“, d. h. sowohl privat als auch beruflich veranlasster Aufwendungen abgewichen ist, hat das BMF jetzt dazu Stellung genommen. Danach sind zwar Kosten der Lebensführung wie z. B. für Wohnung, Ernährung, [mehr]

Nachdem der BFH von der bisherigen Praxis der Nichtanerkennung „gemischter“, d. h. sowohl privat als auch beruflich veranlasster Aufwendungen abgewichen ist, hat das BMF jetzt dazu Stellung genommen.

Danach sind zwar Kosten der Lebensführung wie z. B. für Wohnung, Ernährung, Kleidung usw. nach wie vor nicht berücksichtigungsfähig. Sind jedoch Aufwendungen sowohl durch berufliche als auch durch private Gründe von jeweils nicht untergeordneter Bedeutung veranlasst, ist künftig eine teilweise Abzugsfähigkeit möglich. Dies gilt z. B. bei Reisekosten oder Firmenfeiern, wobei der beruflich veranlasste Teil der Aufwendungen durch Zeit-/Mengenanteile oder nach Köpfen bzw. auf dem Schätzungswege ermittelt werden kann.

Das BMF-Schreiben vom 06.07.2010 - IV C 3 - S 2227/07/10003 finden Siehier

In Abkehr von seiner bisherigen Rechtsprechung hat der BFH mit Urteil vom 16.03.2010 VIII R 20/08 den Abzug von Schuldzinsen zugelassen, die nach der Veräußerung einer sog. wesentlichen Kapitalbeteiligung anfallen, weil der Verkaufserlös nicht zur Tilgung des bei Anschaffung der Beteiligung [mehr]

In Abkehr von seiner bisherigen Rechtsprechung hat der BFH mit Urteil vom 16.03.2010 VIII R 20/08 den Abzug von Schuldzinsen zugelassen, die nach der Veräußerung einer sog. wesentlichen Kapitalbeteiligung anfallen, weil der Verkaufserlös nicht zur Tilgung des bei Anschaffung der Beteiligung aufgenommenen Darlehens ausreicht. Derartige nachträgliche Schuldzinsen waren nach der bisherigen Rechtsprechung des BFH insbesondere bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung sowie den Einkünften aus Kapitalvermögen einheitlich nicht als nachträgliche Werbungskosten abziehbar. Grund für diese Rechtsprechung war, dass ein Gewinn aus der Veräußerung der Einkunftsquelle bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung bzw. Kapitalvermögen grundsätzlich nicht steuerbar ist und die Zinsen in einen Zusammenhang mit der nicht steuerbaren Vermögensebene gestellt wurden.

Die Änderung der Rechtsprechung beruht darauf, dass durch die Absenkung der „Wesentlichkeitsgrenze“ auf mittlerweile 1 % die Steuerbarkeit privater Vermögenszuwächse bei sog. wesentlichen Beteiligungen i. S. des § 17 des EStG erheblich ausgedehnt worden ist. Außerdem können Unternehmer nachträgliche Schuldzinsen unter denselben Voraussetzungen abziehen.

Im Streitfall veräußerte der Kläger einen Teilgeschäftsanteil von 49 % an einer GmbH zu einem unter den Anschaffungskosten liegenden Preis an seinen Sohn. Für die Anschaffung des Geschäftsanteils hatte der Kläger Darlehen in Anspruch genommen, die er aus dem Veräußerungserlös nicht zurückführen konnte. Deshalb machte er die nachträglichen Schuldzinsen nach Veräußerung der Beteiligung bei seinen Einkünften aus Kapitalvermögen geltend.

Seit 2009 ist zu beachten, dass sich ein entsprechender Werbungskostenabzug nur dann auswirkt, wenn die Option zur Besteuerung nach dem Halb- bzw. Teileinkünfteverfahren (§ 32d Abs. 2 Nr. 3 EStG) ausgeübt wird; in diesem Fall können Werbungskosten z. Z. mit 60 % angesetzt werden.

(Auszug aus BFH-Pressemitteilung vom 21.03.2010)

Das Urteil im Volltext

Nach Einführung von Studiengebühren sind die Kosten für ein Hochschulstudium enorm in die Höhe gegangen. Die entstehenden Aufwendungen wirken sich häufig mangels entsprechender eigener Einkünfte steuerlich nicht aus. Für Studierende mit keinem oder nur geringem Einkommen besteht aber die [mehr]

Nach Einführung von Studiengebühren sind die Kosten für ein Hochschulstudium enorm in die Höhe gegangen. Die entstehenden Aufwendungen wirken sich häufig mangels entsprechender eigener Einkünfte steuerlich nicht aus. Für Studierende mit keinem oder nur geringem Einkommen besteht aber die Möglichkeit, die Kosten für das (Erst-)Studium im Rahmen von Werbungskosten beim Finanzamt für spätere Zeiten festhalten zu lassen, u. zw. entweder in einer Einkommensteuererklärung oder in einer gesonderten Erklärung zur Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags.

Sind die Werbungskosten höher als der Arbeitnehmer-Pauschbetrag (920 €) und höher als die steuerpflichtigen Einnahmen im Kalenderjahr, entsteht ein Verlust, der vom Finanzamt im Steuerbescheid zunächst nur festgestellt wird. Dieser Verlust kann später nach Abschluss des Studiums und Aufnahme einer Berufstätigkeit mit dann positiven Einkünften verrechnet werden, sodass sich im Nachhinein doch noch eine Steuerersparnis ergibt.

Zu den Studienkosten zählen beispielsweise Studien- bzw. Semestergebühren, Fahrten zur (Fach-)Hochschule, Kosten für Repetitorien und Fortbildungskurse, Studienmaterialien (z. B. Fachliteratur, Schreibwaren etc.), Kosten für Exkursionen und vieles mehr. ...

Für Studierende, die bereits vor dem Studium eine abgeschlossene Berufsausbildung absolviert haben, hat der BFH mit Urteil vom 18.06.2009 (Az.: VI R 14/07) entschieden, dass in derartigen Fällen die Studienkosten für ein Erststudium immer Werbungskosten darstellen.

Für Studierende, die bisher keine abgeschlossene Berufsausbildung vorweisen können, ist ein Revisionsverfahren beim BFH (Az.: VI R 7/10) anhängig. Darauf sollte im Einspruch hingewiesen und gleichzeitig das Ruhen des Rechtsbehelfsverfahren nach § 363 Abs. 2 der Abgabenordnung (AO) bis zur endgültigen Entscheidung des BFH beantragt werden.

(Auszug aus einer Pressemitteilung des Bundesverbandes der Lohnsteuerhilfevereine – BdL – vom 14.07.2010)

Aus der von der Finanzverwaltung veröffentlichten Statistik über die durchgeführten Betriebsprüfungen ergibt sich, dass die Anzahl der 2009 durchgeführten Prüfungen gegenüber 2008 insgesamt leicht zurückgegangen ist: von rund 210.000 Prüfungen auf rund 207.000 Prüfungen.Die Anzahl der [mehr]

Aus der von der Finanzverwaltung veröffentlichten Statistik über die durchgeführten Betriebsprüfungen ergibt sich, dass die Anzahl der 2009 durchgeführten Prüfungen gegenüber 2008 insgesamt leicht zurückgegangen ist: von rund 210.000 Prüfungen auf rund 207.000 Prüfungen.

Die Anzahl der Prüfungen bei Großbetrieben ist leicht gestiegen, sodass die Minderung die Klein- und Mittelbetriebe betrifft. Die Betriebsgruppe der Kleinbetriebe braucht im Schnitt nur alle 26 Jahre mit einer Prüfung zu rechnen, Mittelbetriebe alle 13,7 Jahre (Großbetriebe werden lückenlos geprüft).

Die festgestellten Mehrsteuern bei den Prüfungen von Großbetrieben wurden in 2009 auf insgesamt 15.292 Mio. Euro festgesetzt. Bei der Prüfung von Kleinst-, Klein- und Mittelbetrieben ergaben sich Mehrsteuern von 3.001 Mio. Euro.

Wie einer Veröffentlichung des Bundesministeriums für Gesundheit zu entnehmen ist, sollen die Beitragssätze in der gesetzlichen Krankenkasse ab dem 01.01.2011 erhöht werden: einheitliche allgemeiner Beitragssatz Anteil Arbeitgeber Anteil Arbeitnehmer bisher 14,9 [mehr]

Wie einer Veröffentlichung des Bundesministeriums für Gesundheit zu entnehmen ist, sollen die Beitragssätze in der gesetzlichen Krankenkasse ab dem 01.01.2011 erhöht werden:

  einheitliche allgemeiner Beitragssatz Anteil Arbeitgeber Anteil Arbeitnehmer bisher 14,9 % 7,0 % 7,9 %         neu 15,5 % 7,3 % 8,2 %

Dies entspricht einem paritätisch finanzierten Beitragssatz von 14,6 % (bisher 14,0 %); der Beitragszuschlag für Arbeitnehmer in Höhe von 0,9 % bleibt unverändert.

Darüber hinaus erhalten die Krankenkassen die Möglichkeit, kassenindividuelle einkommensunabhängige Zusatzbeiträge zu erheben.