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In zwei Urteilen hat der BFH erstmals zur Neuregelung der Abzugsbeschränkung bei häuslichen Arbeitszimmern entschieden. Für die Berufsgruppen der Hochschullehrer (Urteil vom 27.10.2011 VI R 71/10) und Richter (Urteil vom 08.12.2011 VI R 13/11) bildet danach das Arbeitszimmer (wie bisher) nicht den Mittelpunkt der gesamten beruflichen Betätigung mit der Folge, dass sie die Aufwendungen für das häusliche Arbeitszimmer auch nach neuem Recht nicht als Werbungskosten abziehen können.
Nachdem das Bundesverfassungsgericht das frühere Gesetz gekippt hatte, hat der Gesetzgeber im Jahressteuergesetz 2010 eine Neuregelung geschaffen, die rückwirkend auch in den Streitfällen anwendbar war. Danach können die Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer abgezogen werden, wenn entweder ein anderer Arbeitsplatz nicht zur Verfügung steht (diese Erweiterung hatte das Bundesverfassungsgericht eingefordert) oder wenn (wie bisher) das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten beruflichen oder betrieblichen Betätigung bildet. Der BFH geht davon aus, dass es sich hierbei um zwei getrennt voneinander zu beurteilende Tatbestände handelt.
Ein Abzug nach der ersten Variante (wegen fehlenden Arbeitsplatzes) kam in beiden Streitfällen nicht in Betracht, weil beide Kläger einen vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellten Arbeitsplatz nutzen konnten. Aber auch nach der zweiten Variante (Mittelpunkt) blieb den Klägern der Erfolg versagt.
Der BFH hat entschieden, dass der Mittelpunkt der gesamten Betätigung – wie bisher – qualitativ und unter Berücksichtigung der Verkehrsanschauung zu bestimmen ist. Das gilt jedenfalls, wenn der Steuerpflichtige – wie in den Streitfällen – lediglich eine einzige berufliche Tätigkeit ausübt. Danach ist für den Beruf des Hochschullehrers die Vorlesung in der Universität und für den Richter die Ausübung der rechtsprechenden Tätigkeit im Gericht prägend; beide Tätigkeiten können nicht im häuslichen Arbeitszimmer verrichtet werden. Unerheblich ist dagegen, wie viele Stunden der Steuerpflichtige in seinem häuslichen Arbeitszimmer zubringt.
(BFH-Pressemitteilung vom 25.01.2012)
Für Buchführungsunterlagen gelten Aufbewahrungsfristen von sechs undzehn Jahren (§ 147 AO). Beginn der jeweiligen Aufbewahrungsfrist ist derSchluss des Kalenderjahres, in welchem die letzte Eintragung in das Buch getätigt, das Inventar, die Eröffnungsbilanz, der Jahresabschluss oder der Lagebericht aufgestellt, der Handels- oder Geschäftsbrief empfangen oder abgesandt worden oder der Buchungsbeleg entstanden ist, ferner die Aufzeichnung vorgenommen worden ist oder die sonstigen Unterlagen entstanden sind.
Die Aufbewahrungspflicht von zehn Jahren gilt auch für die Buchhaltungsdaten der betrieblichen EDV. Der Zugriff auf diese Daten muss während des Aufbewahrungszeitraums möglich sein. Bei einem Wechsel des betrieblichen EDV-Systems ist darauf zu achten, dass die bisherigen Daten in das neue System übernommen bzw. die bisherigen Programme für den Zugriff auf die alten Daten weiter vorgehalten werden.
Ist jedoch die Frist für die Steuerfestsetzung noch nicht abgelaufen (§§ 169, 170 AO), so ist die Vernichtung von Unterlagen nicht zulässig.
Nachfolgend eine tabellarische Übersicht, welche Unterlagen wie lange aufbewahrt werden müssen:
A
Abrechnungsunterlagen 10 Jahre Abtretungserklärungen 6 Jahre Änderungsnachweise der EDV-Buchführung 10 Jahre Akkreditive 6 Jahre Aktenvermerke 6 Jahre Angebote mit Auftragsfolge 6 Jahre Angestelltenversicherung (Belege) 10 Jahre Anlagevermögensbücher und -karteien 10 Jahre Anträge auf Arbeitnehmersparzulage 6 Jahre Arbeitsanweisungen für EDV-Buchführung 10 Jahre Ausgangsrechnungen 10 Jahre Außendienstabrechnungen 10 JahreB
Bankbelege 10 Jahre Bankbürgschaften 6 Jahre Beitragsabrechnungen der Sozialversicherungsträger 10 Jahre Belege, soweit Buchfunktion (Offene-Posten-Buchhaltung) 10 Jahre BAB mit Belegen als Bewertungsunterlagen 10 Jahre Betriebskostenrechnungen 10 Jahre Betriebsprüfungsberichte 6 Jahre Bewertungsunterlagen 10 Jahre Bewirtungsunterlagen 10 Jahre Bilanzen (Jahresbilanzen) 10 Jahre Buchungsbelege 10 JahreD
Darlehensunterlagen (nach Vertragsablauf) 6 Jahre Dauerauftragsunterlagen (nach Vertragsablauf) 10 Jahre Debitorenlisten (soweit Bilanzunterlage) 10 Jahre Depotauszüge (soweit nicht Inventare) 10 JahreE
Einfuhrunterlagen 6 Jahre Eingangsrechnungen 10 Jahre Einheitswertunterlagen 10 Jahre Essenmarkenabrechnungen 6 Jahre Exportunterlagen 6 JahreF
Fahrtkostenerstattungsunterlagen 10 Jahre Finanzberichte 6 Jahre Frachtbriefe 6 JahreG
Gehaltslisten 10 Jahre Geschäftsberichte 10 Jahre Geschäftsbriefe (Ausnahme: Rechnungen/Gutscheine) 6 Jahre Geschenknachweise 6 Jahre Gewinn- und Verlustrechnung (Jahresrechnung) 10 Jahre Grundbuchauszüge 6 Jahre Grundstücksverzeichnis (soweit Inventar) 10 Jahre Gutschriftsanzeigen 6 JahreH
Handelsbriefe (Ausnahme: Rechnungen/Gutschriften) 6 Jahre Handelsbücher 10 Jahre Handelsregisterauszüge 6 Jahre Hauptabschlussbericht (wenn anstelle der Bilanz) 10 JahreI
Investitionszulage (Unterlagen) 6 JahreJ
Jahresabschlusserläuterungen 10 Jahre Journale (Hauptbuch oder Kontokorrent) 10 JahreK
Kalkulationsunterlagen 6 Jahre Kassenberichte 10 Jahre Kassenbücher und -blätter 10 Jahre Kassenzettel 6 Jahre Kontenpläne und Kontenplanänderungen 10 Jahre Kontenregister 10 Jahre Kontoauszüge 10 Jahre Kreditunterlagen (nach Vertragsablauf) 6 JahreL
Lagerbuchführungen 10 Jahre Lieferscheine 10 Jahre Lohnbelege 10 Jahre Lohnkonto 6 Jahre Lohnlisten 6 JahreM
Magnetbänder mit Buchfunktion 10 Jahre Mahnbescheide 6 Jahre Mietunterlagen (nach Vertragsablauf) 6 JahreN
Nachnahmebelege 10 Jahre Nebenbücher 10 JahreO
Organisationsunterlagen der EDV-Buchführung 10 JahreP
Pachtunterlagen (nach Vertragsablauf 6 Jahre Postbankauszüge 10 Jahre Preislisten 6 Jahre Protokolle 6 Jahre Prozessakten 10 JahreQ
Quittungen 10 JahreR
Rechnungen (bei Offene-Posten-Buchhaltung) 10 Jahre Rechnungen (soweit keine Offene-Posten-Buchhaltung) 10 Jahre Reisekostenabrechnungen 10 Jahre Repräsentationsaufwendungen (Unterlagen) 10 JahreS
Sachkonten 10 Jahre Saldenbilanzen 10 Jahre Schadensunterlagen 6 Jahre Scheck- und Wechselunterlagen 6 Jahre Schriftwechsel 6 Jahre Speicherbelegungsplan der EDV-Buchführung 10 Jahre Spendenbescheinigungen 6 Jahre Steuerunterlagen (soweit nicht f. d. FinVerw von Bedeutung) 6 JahreT
Telefonkostennachweise 10 JahreU
Überstundenlisten 6 JahreV
Verbindlichkeiten (Zusammenstellungen) 10 Jahre Verkaufsbücher 10 Jahre Vermögensverzeichnis 10 Jahre Vermögenswirksame Leistungen (Unterlagen) 6 Jahre Versand- und Frachtunterlagen 6 Jahre Versicherungspolicen 6 Jahre Verträge 6 JahreW
Wareneingangs- und -ausgangsbücher 10 Jahre Wechsel 10 JahreZ
Zahlungsanweisungen 10 Jahre Zollbelege 6 Jahre Zwischenbilanz (Gesellschafterwechsel / Umstellung d. Wj.) 10 JahreDer 6. Senat des Finanzgerichts Baden-Württemberg hat mit Urteil vom 10.10.2011 (Az.: 6 K 1880/10) entschieden, dass Adoptionskosten keine außergewöhnlichen Belastungen sind. Er hat die Klage eines Ehepaars abgewiesen, das Kosten für die Adoption eines Kindes in Höhe von 8.560 Euro als außergewöhnliche Belastungen geltend gemacht hatte.
Die Kläger können aus Gründen der primären Sterilität keine leiblichen Kinder zeugen und lehnen aus ethischen und gesundheitlichen Gründen künstliche Befruchtungsmethoden ab. Da nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs die Kosten für eine heterologe künstliche Befruchtung als außergewöhnliche Belastungen steuerlich abzugsfähig sind, müsse das auch für Adoptionskosten gelten.
Das Gericht argumentiert, Adoptionskosten erfolgen nicht zwangsläufig. Im Unterschied zur künstlichen Befruchtung liege in Fällen der Adoption auch keine auf das Krankheitsbild der Betroffenen abgestimmte Heilbehandlung vor.
Der 6. Senat hat in seinem Urteil die Revision zum Bundesfinanzhof zugelassen. Die Kläger haben inzwischen auch Revision eingelegt (Az. beim BFH: VI R 60/11).
(Pressemitteilung des FG Baden-Württemberg vom 11.01.2012)
Härtere Zeiten drohen Unternehmern, die ihre regelmäßigen Steueranmeldungen, etwa bei der Umsatzsteuer oder Lohnsteuer, nicht rechtzeitig abgeben. Nach einer neuen Verwaltungsrichtlinie (namentlich AStBV, hier Nr. 132 Abs. 1 - Anweisungen für das Straf- und Bußgeldverfahren 2012) für die Finanzämter sollen künftig solche verspäteten Erklärungen sogleich an die Strafsachenstelle zugeleitet werden. Damit droht für viele Steuerpflichtige eine erhebliche Eskalation des Steuerverfahrens.
Zwar stellte auch bisher eine verzögerte Abgabe einer Steuererklärung nach allgemeiner Meinung eine „Steuerhinterziehung auf Zeit“ dar. Dies gilt unverändert aber nur, wenn der Steuerpflichtige vorsätzlich die Zahlung durch Abgabe der Steuererklärung nach Ablauf der Frist verzögert. In vielen Fällen beruht aber die Verspätung auf anderen Gründen, wie Krankheit, fehlenden Unterlagen oder schlichtweg Vergessen.
In diesem Sinne verzichtete eine frühere Version der genannten Anweisung (AStBV 2009) ausdrücklich auf die automatische Einschaltung der Straf- und Bußgeldstelle, sofern Steueranmeldungen im Finanzamt nicht rechtzeitig eingingen.
(Auszug aus einer Pressemitteilung des Deutschen Steuerberaterverbandes e. V. vom 09.01.2012)
Die Finanzverwaltung hat Einsprüche gegen die Festsetzung der Zinsen nach § 233a AO per Allgemeinverfügung zurückgewiesen, soweit mit den Einsprüchen geltend gemacht wird, der Zinssatz nach § 238 Abs. 1 Satz 1 AO verstoße gegen das Grundgesetz. Gegen diese Allgemeinverfügung kann nur Klage erhoben werden; ein Einspruch ist ausgeschlossen.
(Siehe gleichlautende Ländererlasse vom 09.01.2012)